Aktuelles

12. April 2016 – Tax
Kein Anspruch auf Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen darstellen (Az. 3 K 2253/13).

Im vorliegenden Fall erteilte die Klägerin einer Agentur den Auftrag, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln. Sie zahlte an die Agentur einen monatlichen Betrag i. H. von 17 Euro. Die Agentur vermittelte der Klägerin eine Haushaltshilfe, die die Klägerin einstellte. Die Klägerin zahlte an die Haushaltshilfe 780 Euro Arbeitslohn sowie weitere 112 Euro an die Minijob-Zentrale und 204 Euro an die Agentur. In ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie für Aufwendungen in Höhe von 1.096 Euro eine Steuerermäßigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt. Das Finanzamt gewährte die Steuerermäßigung nur für die Leistungen an die Haushaltshilfe und die Minijob-Zentrale. Die Zahlungen der Klägerin an die Agentur wurden nicht berücksichtigt, da die Agentur nur eine Vermittlungs- bzw. Bereitschaftsleistung außerhalb des Haushalts der Klägerin erbringe.

Das FG Köln wies die Klage ab. Die Zahlungen an die Agentur seien keine Aufwendungen “für” ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis würde nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe bestehen.