Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Entscheidung der Zuordnung einer Photovoltaikanlage zum Unternehmen grundsätzlich bei Bezug der Leistung zu erfolgen hat. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 112/15).
Die Klägerin, Betreiberin eines Frisörgeschäfts, hatte im Oktober 2012 gegen Rechnung mit gesondertem Steuerausweis eine Photovoltaikanlage installieren lassen. Den hieraus möglichen Vorsteuerabzug hatte sie aber nicht im Jahr 2012, sondern erst in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die im September 2013 beim Finanzamt einging. Das Finanzamt verweigerte ihr den Vorsteuerabzug, da sie die Anlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet habe.
Das Finanzgericht wies ihre Klage ab. Die Zuordnungsentscheidung hätte sie spätestens bis zum 31.05.2013, dem in § 149 Abs. 2 Abgabenordnung festgelegten Stichtag, abgeben müssen. Die Abgabe erst im September 2013 sei verspätet.