Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Kosten eines Scheidungsverfahrens auch nach der aktuellen Gesetzeslage als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind (Az. 14 K 1861/15).
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin für 2014 in ihrer Einkommensteuererklärung 2.433,65 Euro Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren als Scheidungskosten geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht und berief sich auf die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Nach dieser Regelung sei die steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten grundsätzlich ausgeschlossen.
Das FG Köln gab der Klage statt. Die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen begründet das Gericht damit, dass Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren eines Scheidungsverfahrens nicht unter den Begriff der Prozesskosten fallen würden. Dies würde sich sowohl aus der für Scheidungsverfahren geltenden Verfahrensordnung, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der Neuregelung zum Abzugsverbot zu den Prozesskosten ergeben.