Das Finanzgericht Münster entschied, dass die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern sind (Az. 3 K 3546/14 E).
Im vorliegenden Fall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die Elterngeld von rund 650 Euro monatlich bezog. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich überstiegen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führten. Das Finanzamt war anderer Ansicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.
Das FG Münster wies die Klage ab. Unterhaltsleistungen können als außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei sei der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern. Zu den eigenen Einkünften gehöre auch das gesamte Elterngeld, welches die unterstützte Person bezogen habe. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Es handele sich hierbei um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Das Elterngeld sei insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet, auch wenn es verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge.