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31. März 2016 – Tax
Zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring

Die Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) für Umsatzsteuer nach § 13c UStG ist nicht ausgeschlossen, wenn er dem Unternehmer, der ihm die Umsatzsteuer enthaltende Forderung abgetreten hat, im Rahmen des sog. echten Factorings liquide Mittel zur Verfügung gestellt hat, aus denen dieser seine Umsatzsteuerschuld hätte begleichen können. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 28/13).

Eine Schweizer Firma verkaufte im Rahmen eines Factoring-Vertrages ihre Forderungen an die Klägerin, um Zahlungseingänge auch bei erst späterer Forderungsfälligkeit zu realisieren und das Ausfallrisiko samt dessen Überwachung abzuwälzen. Die Klägerin zahlte die abgetretenen Forderungen in voller Höhe an die Schweizer Firma aus. Das Finanzamt nahm die Klägerin für von der Schweizer Firma für diese Vorgänge letztlich nicht gezahlte Umsatzsteuer in Haftung.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Der Wortlaut des § 13c Abs. 1 Satz 1 UStG umfasse nicht nur die Sicherungsabtretung, wie die Klägerin meine, sondern alle Formen der Abtretung, also auch das hier vorliegende sog. “echte” Factoring. Diese “Garantiehaftung” sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Klägerin zunächst die Umsatzsteuer der Schweizer Firma hätte begleichen und nur den Restbetrag an sie hätte auszahlen können.