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30. März 2016 – Legal
Zur Änderung des Antrags auf Gewährung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG

Wenn eine durch einen bestandskräftigen Steuerbescheid festgesetzte Steuer durch einen Folgebescheid zugunsten des Steuerpflichtigen abgeändert wird, kann ein ursprünglich gestellter Antrag auf die Berücksichtigung des ermäßigten Steuersatzes nur insoweit geändert werden, als die Änderung durch den zweiten Bescheid reicht. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 56/13).

Die Kläger hatten für einen Veräußerungsgewinn den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG beantragt. Nachdem der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, änderte das Finanzamt in einem zweiten Bescheid aufgrund letztlich höherer Verluste die Steuer zugunsten der Kläger. Da der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 Satz 4 EStG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann und die Kläger den ermäßigten Steuersatz in einem anderen Veranlagungszeitraum beantragen wollten, in dem der zu versteuernde Veräußerungsgewinn wesentlich höher war, legten die Kläger gegen den zweiten Bescheid Einspruch ein.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die Klage ab. Die Ausübung des Wahlrechts nach § 34 EStG könne zwar grundsätzlich geändert werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig sei. Wenn er aber – wie hier – bestandskräftig sei, könne er nur in der Höhe des in dem zweiten Bescheid geänderten Betrages geändert werden.