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23. März 2016 – Tax
Verbilligte Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer umsatzsteuerpflichtig

Überlässt ein Unternehmer nur seinen Angestellten gegen Kostenbeteiligung Parkraum, erbringt er damit eine entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. V R 63/14).

Die Klägerin, eine Gesellschaft, hatte ihren Mitarbeitern wegen der schlechten Parkplatzsituation Parkplätze verbilligt gegen Kostenbeteiligung zur Verfügung gestellt. Ausgehend von den bezahlten Beträgen setzte das Finanzamt Umsatzsteuer an.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die Klage ab. Erforderlich für eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung sei lediglich eine beliebige Vorteilsgewährung, die einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt wird. Das sei hier der Fall.