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22. März 2016 – Allgemein
Abfindung durch Grundstücke bei Ausscheiden von Kommanditisten erst bei Vollzug grunderwerbsteuerpflichtig

Nicht schon die Vereinbarung, dass die Kommanditisten einer grundbesitzenden KG bis auf einen gegen eine von der KG zu leistende Abfindung aus dieser ausscheiden und ihre Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auf den verbleibenden Kommanditisten übertragen, unterliegt der Grunderwerbsteuer, sondern erst der Vollzug der Vereinbarung. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. II R 29/14).

Die Klägerin sowie A und B waren Gesellschafter einer GmbH, die Komplementärin einer grundbesitzenden KG war. Sie vereinbarten untereinander vertraglich das Ausscheiden von A und B aus der Gesellschaft und als Gegenleistung die Übertragung verschiedener Eigentumswohnungen an A und B. Das Finanzamt besteuerte die vereinbarten Übertragungen nach dem Grunderwerbsteuergesetz.

Das Finanzgericht und auch der BFH gaben der Klägerin Recht. Besteuert werde nur ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft begründe. Die bloße Vereinbarung, dass Gesellschafter ausscheiden, begründe dagegen keinen Anspruch auf Übertragung eines Anteils an der Personengesellschaft. Vielmehr wachse in diesem Fall der Anteil der ausscheidenden Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen der übrig bleibenden Beklagten kraft Gesetzes zu.