Trotz fehlender Benennung des Erstellers von Bauleistungen können Betriebsausgaben steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Empfänger der Bauleistungen seiner Verpflichtung aus § 48 Abs. 1 EStG nachkommt und von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vornimmt (sog. Bauabzugsteuer), diesen Steuerabzugsbetrag anmeldet und an das zuständige Finanzamt abführt. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 9 K 95/13).
Die Klägerin, eine deutsche Firma, hatte Zahlungen an britische Subunternehmer geleistet und dafür 15 % Bauabzugsteuer an das Finanzamt abgeführt. Das Finanzamt wollte diese Zahlungen jedoch nicht als steuermindernden Betriebsausgabenabzug akzeptieren, da die Subunternehmer nur wirtschaftlich untätige Briefkastenfirmen gewesen seien.
Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Selbst wenn es sich um untätige Firmen gehandelt habe, bewirke allein die Zahlung der Bauabzugsteuer gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG, dass die fehlende Benennung des hinter den Briefkastenfirmen stehenden Empfängers der Geldzahlungen keine negativen Auswirkungen habe.
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.