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18. März 2016 – Tax
Verrechnung von Altverlusten aus Kapitalvermögen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, die vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden (sog. Altverluste), auch nach dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen. Die Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, sei verfassungsgemäß (Az. VIII R 37/13).

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2009 Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft von 59.038 Euro. Aus dem Verkauf von Wertpapieren, die er vor dem 01.01.2009 angeschafft und innerhalb von zwölf Monaten veräußert hatte, entstand ein Verlust von 26.244 Euro. Diesen legte das Finanzamt bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2009 unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens nur zur Hälfte der Besteuerung zugrunde. Der Kläger war der Ansicht, dass das EStG keine Regelung enthalte, dass sog. Altverluste nach der Einführung der Abgeltungsteuer lediglich zur Hälfte mit positiven Einkünften aus der Veräußerung von Aktien zu verrechnen seien. Die Klage hatte vor dem BFH keinen Erfolg.