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18. März 2016 – Tax
Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bei einem Berliner Testament aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisses

Der Bundesfinanzhof entschied, dass sich steuerpflichtige Kapitaleinkünfte bei einem Berliner Testament auch aus einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines Vermächtnisanspruchs ergeben können (Az. VIII R 40/13).

Im vorliegenden Fall hatten Ehegatten ein Berliner Testament errichtet. Es wurde vereinbart, dass der Längerlebende nach dem Tode des ersten Ehegatten Alleinerbe werden sollte. Die Ehegatten setzten dem Sohn nach dem ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des “beim Tode des Erstversterbenden geltenden Freibetrages” bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer aus, der aber erst fünf Jahre nach dem Tode des zuerst Versterbenden fällig werden sollte. Dieser Betrag war mit 5 % bis zur Auszahlung zu verzinsen. Als der Vater 2001 verstarb, wurde die Mutter Alleinerbin. Den fälligen Vermächtnisbetrag samt Zinsen forderte der Sohn in 2006 von seiner Mutter nicht ein. Im Jahr darauf verzichtete er auf seinen Geldanspruch aus dem Vermächtnis samt Zinsen.

Der BFH sehe die Zinsen aufgrund des Vermächtnisses als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen an. Nach Auffassung der Richter liege ein betagtes Vermächtnis vor, das bereits mit dem Tode des Vaters im Jahr 2001 entstanden, aber erst fünf Jahre danach im Streitjahr 2006 fällig geworden sei. Zinsen, die auf einer testamentarisch angeordneten Verzinsung eines betagten Vermächtnisanspruchs beruhen, seien beim Vermächtnisnehmer steuerpflichtig. Im Streitfall entschied der BFH jedoch zugunsten des Sohnes, denn diesem seien im Streitjahr weder Zinsen ausgezahlt worden noch stehe einer Auszahlung gleich, dass der Sohn es unterlassen habe, den fälligen Zinsanspruch gegenüber seiner Mutter geltend zu machen.