Mit der für die Betriebsaufspaltung entwickelten Personengruppentheorie lässt sich eine wesentliche Beteiligung an einem Unternehmen i. S. des § 74 Abs. 2 Satz 1 AO durch Zusammenrechnung der von mehreren Familienmitgliedern gehaltenen Anteile nicht begründen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VII R 34/14).
Das Finanzamt nahm den Kläger auf Umsatzsteuer in Anspruch, da seine für sich allein nicht wesentliche Beteiligung an einer insolventen GmbH nach der sog. Personengruppentheorie mit anderen in seinem Unternehmerfamilienverbund gehaltenen Anteilen zusammenzurechnen sei. Dadurch ergebe sich eine wesentliche Beteiligung an der GmbH und er hafte nach § 74 AO für die Umsatzsteuer.
Das Finanzgericht und auch der BFH gaben seiner Klage statt. Bei der Personengruppentheorie gehe es um die rechtliche Beteiligung an einem Unternehmen und dem dort angenommenen einheitlichen rechtlichen Betätigungswillen. Im konkreten Fall der Haftung nach § 74 AO komme es aber nur auf den objektiven Beitrag an, den der Gesellschafter durch die Bereitstellung der dem Unternehmen dienenden Gegenstände für die Weiterführung des Gewerbes leiste. Dieser dürfe nach der Entstehungsgeschichte des Paragraphen nicht mit anderen Anteilen zusammengerechnet werden.