Das Finanzamt ist nicht berechtigt, eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen ausschließlich zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse Dritter durchzuführen und den Steuerpflichtigen zur Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen aufzufordern. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 3 K 2419/14).
Die Klägerin vereinbarte mit Urlaubern Verträge über die Nutzung von ihr angebotener Ferienwohnungen in Italien. Vor Ort schlossen Agenten der Klägerin in ihrem Auftrag Verträge mit den Ferienhausbesitzern. Da die italienischen Vermieter die von den Urlaubern erhaltenen Zahlungen nicht versteuerten, bat die italienische Steuerverwaltung die deutschen Steuerbehörden um Amtshilfe. Die deutsche Finanzbehörde forderte die Klägerin zur Vorlage der entsprechenden Unterlagen auf und ordnete eine Außenprüfung bei der Klägerin an. Die Klägerin stellte der Finanzbehörde ihren öffentlich zugänglichen Reisekatalog über Ferienhäuser in Italien zur Verfügung und legte Einspruch gegen die Vorlageverfügung ein, da die italienische Behörde mit Hilfe der Katalogangaben eigene Ermittlungen durchführen könne. Eine anlässlich der Außenprüfung erstellte CD mit Informationen über die italienischen Partner und die Buchungen wurde bislang nicht an die italienische Steuerbehörde weitergeleitet.
Das Gericht stellte fest, dass die CD mit den Kontrollmitteilungen rechtswidrig erstellt sei, da eine Außenprüfung, die unmittelbar und ausschließlich auf die Feststellung der steuerlichen Verhältnisse Dritter gerichtet ist, rechtswidrig sei. Außerdem sei die Aufforderung, Unterlagen vorzulegen, nicht verhältnismäßig. Denn über die vor Ort befindlichen Agenten, das Internet und die Reisekataloge könnten die Immobilien und ihre Besitzer identifiziert werden.