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4. März 2016 – Allgemein
Separater Ausweis des Lohnanteils für haushaltsnahe Dienstleistung in der Handwerkerrechnung

Ein Handwerker ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine Rechnung zu stellen, in der der Lohnanteil gesondert ausgewiesen ist. So entschied das Amtsgericht Mülheim/Ruhr (Az. 12 C 1124/14).

Die Klägerin verlangte vom beklagten Unternehmer, der für sie einen Umzug durchgeführt hatte, den separaten Ausweis des Lohnanteils in der Rechnung, um diesen als haushaltsnahe Dienstleistung gemäß § 35a EStG steuerlich absetzen zu können. Der Beklagte verlangte dagegen Barzahlung.

Das Amtsgericht gab der Klägerin Recht. Der Beklagte sei nach Treu und Glauben zum separaten Ausweis des Lohnes verpflichtet, um die Klägerin nicht zu schädigen. Die Ausstellung der Rechnung sei eine Nebenverpflichtung des Leistungserbringers gegenüber dem zahlenden Leistungsempfänger. Der Klägerin hätte deshalb sogar, solange der Beklagte ihr die Rechnung vorenthielt, die Bezahlung zurückbehalten können.