Verluste aus dem Verfall von Optionen mindern die Einkünfte aus Kapitalvermögen. So entschied der Bundesfinanzhof in drei Urteilen (Az. IX R 48/14, IX R 49/14 und IX R 50/14) zur heute geltenden Rechtlage nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Rechtsauffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF-Schreiben vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Rz. 27 und vom 27.03.2013, BStBl I 2013, 403).
Die klagenden Privatanleger hatten jeweils Aktien- und Indexoptionen erworben. Jedoch entwickelte sich der Kurs der Wertpapiere und Aktienindizes unerwartet negativ, so dass die Optionen nach dem Ende der Laufzeit als wertlos aus den Wertpapierdepots der Anleger ausgebucht werden mussten. Die Kläger machten den Wertverlust als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.
Der BFH gab den Klägern Recht und erkannte die Verluste aus dem Verfall der wertlos gewordenen Optionen steuerlich an. Optionsbedingte Verluste seien bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG zu berücksichtigen. Dies folge aus dem Wortlaut, der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Es sei dabei unerheblich, ob ein Anleger aufgrund der Option auch den zugrundeliegenden Basiswert erwerbe oder ob er einen sich aus dem Optionsgeschäft ergebenen Unterschiedsbetrag in bar ausgleiche. Die Anschaffung der Option und der Ausgang des Optionsgeschäfts sei als Einheit anzusehen. Die Kläger dürften daher den Wertverlust mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen (z. B. Einnahmen aus Zinsen oder Dividenden) verrechnen und steuerlich nutzen.