Laut Bundesverfassungsgericht muss den Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Deshalb wird alle zwei Jahre im sog. Existenzminimumbericht der Bundesregierung die exakte Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums beziffert.
Für das Jahr 2014 sah der 9. Existenzminimumbericht die Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.440 Euro vor. Dieser Betrag wurde vom Gesetzgeber aber erst für das Jahr 2015 festgeschrieben. Im Jahr 2014 galt noch ein Kinderfreibetrag von 4.368 Euro und damit ein um 72 Euro zu geringer Betrag. Das hat Auswirkungen auf die Eltern, für die der Abzug der steuerlichen Kinderfreibeträge im Jahr 2014 günstiger war als das Kindergeld und für alle, die Solidaritätszuschlag gezahlt haben, da sich die Berechnung dieser Abgabe an den Kinderfreibeträgen orientiert.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass im Jahr 2014 der Kinderfreibetrag zu niedrig angesetzt war (Az. 7 V 237/15) und außerdem falsch berechnet worden sei, da im Sozialrecht eine Staffelung nach Altersgruppen erfolge, für den Freibetrag aber für minderjährige Kinder derselbe Satz wie für volljährige Kinder angesetzt werde.
Daneben ist ein vom Bund der Steuerzahler unterstütztes Verfahren vor dem Finanzgericht München (Az. 8 K 2426/15) und ein Parallelfall vom dem Sächsischen Finanzgericht (Az. 2 K 1626/15) anhängig.