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1. März 2016 – Tax
Künftig vereinfachte Besteuerung von Investmentfonds

Das Bundeskabinett hat am 24. Februar 2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Investmentbesteuerung gebilligt. Das berichtet das Bundesfinanzministerium. Die Besteuerung von Investmentfonds und Anlegern werde dadurch vereinfacht und leichter handhabbar gemacht. Bekannte Steuergestaltungsmodelle würden ausgeschlossen und die Gefahr von neuen Gestaltungsmissbräuchen erheblich reduziert.
Der Gesetzentwurf enthalte ein grundlegend reformiertes Besteuerungssystem für Publikums-Investmentfonds. Statt bisher bis zu 33 Besteuerungsgrundlagen brauchen die Anleger für ihre Steuererklärung zukünftig nur noch vier Angaben:

1. Höhe der Ausschüttung
2. Wert des Fondsanteils am Jahresanfang
3. Wert des Fondsanteils am Jahresende
4. Handelt es sich um einen Aktienfonds, einen Mischfonds, einen Immobilienfonds oder um einen sonstigen Fonds?

Diese Informationen ließen sich leicht beschaffen. Es werde daher zukünftig ohne steuerliche Nachteile möglich, in ausländische Investmentfonds zu investieren, die keine deutschen Besteuerungsgrundlagen ermitteln.

Um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung (sog. Cum/Cum-Geschäfte) zu verhindern, sei nach dem Entwurf die Anrechenbarkeit der auf Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer davon abhängig, dass der Steuerpflichtige die Aktie für einen Mindestzeitraum hält und dabei ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko trägt. Diese Beschränkung gelte bei Dividendenerträgen von mehr als 20.000 Euro jährlich. Kleinanleger seien daher nicht betroffen.

Die neuen Investmentsteuervorschriften sollen ab dem 1. Januar 2018 angewendet werden. Die Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften soll bereits ab dem 1. Januar 2016 gelten, um Gestaltungen schon in der Dividendensaison 2016 zu verhindern.