Der Bundesfinanzhof entschied, dass Beiträge für Risikolebensversicherungen, die der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war (Az. IX R 35/14).
Im vorliegenden Fall erwarb der Kläger im Jahr 1995 zusammen mit seiner Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das seitdem der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Als seine Ehefrau verstarb, musste der Kläger eine Umfinanzierung vornehmen, die das Kreditinstitut nur unter der Bedingung bewilligte, dass seitens des Klägers – neben einer grundbuchrechtlichen Absicherung – zusätzlich ein Risikolebensversicherungsvertrag abgeschlossen werde. Darüber hinaus war er gezwungen Erhaltungsaufwendungen am Objekt vorzunehmen, die er über Bausparkredite finanzierte. Auch hier musste der Kläger auf Verlangen der Bausparkasse Risikolebensversicherungsverträge abschließen. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen für Risikolebensversicherungen von 2.467 Euro als sonstige Werbungskosten (Geldbeschaffungskosten) geltend. Darauf ging das Finanzamt nicht ein.
Der BFH wies die Klage ab. Im Streitfall seien die vom Kläger aufgewendeten Beiträge für Risikolebensversicherungen nicht als Werbungskosten bei dessen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Die Beiträge seien insgesamt dem Privatbereich des Klägers zuzuordnen, in dem solche Aufwendungen nur über die spezielle gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG (Sonderausgaben) berücksichtigt werden können.