Der Bundesfinanzhof entschied, dass auch durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen für die Ausrichtung von Golfturnieren nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind, selbst dann, wenn ein Golfturnier von einer Versicherungsagentur in Verbindung mit einer Wohltätigkeitsveranstaltung durchgeführt wird und die Veranstaltung neben Werbezwecken auch oder sogar überwiegend einem Wohltätigkeitszweck dient (Az. IV R 24/13).
Anders urteilte der Bundesfinanzhof im Fall einer Brauerei, der Golfvereine finanziell bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützt hatte. Hier hatten die Turniere ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z. B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle nach Ansicht der Richter im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht (Az. I R 74/13).
Hinweis:
Durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen sind von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Davon macht das Einkommensteuergesetz jedoch eine Ausnahme für Kosten, die mit der gesellschaftlichen Stellung des Unternehmers oder seiner Geschäftspartner zusammenhängen (sog. Repräsentationsaufwendungen). Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen darunter ausdrücklich Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motorjachten und für damit zusammenhängende Bewirtungen.