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25. Februar 2016 – Tax
Berücksichtigung von Steuerschulden bei Steuerhinterziehung durch Erblasser

Der Bundesfinanzhof hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass bei der Erbschaftsteuer Steuerschulden, die auf einer Steuerhinterziehung des Erblassers beruhen, nur dann erwerbsmindernd wirken, soweit die hinterzogene Steuer nach dem Erbfall auch tatsächlich festgesetzt wird (Az. II R 46/13).

Im vorliegenden Fall hatte eine Erblasserin Zinsen aus in Luxemburg angelegtem Kapitalvermögen nicht versteuert. Nach ihrem Tod deckte der Kläger, einer der Erben, die Steuerhinterziehung gegenüber dem Finanzamt auf, welches dann die Einkommensteuer nachträglich gegen die Erben als Gesamtrechtsnachfolger festsetzte, legte dabei jedoch fälschlicherweise DM-Beträge statt Euro-Beträge zugrunde. Dies führte zu einer zu niedrigen Einkommensteuer. Der Kläger hatte den Fehler des Finanzamtes zwar erkannt, aber das Finanzamt nicht darauf hingewiesen. In seiner Erbschaftsteuererklärung machte der Kläger nicht die tatsächlich festgesetzte, sondern die materiell-rechtlich zutreffende Einkommensteuersteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt erkannte nur die tatsächlich festgesetzte Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit an.

Der BFH hat die Klage abgewiesen. Der steuerpflichtige Erwerb des Erben mindere sich entsprechend dem sog. Bereicherungsprinzip um die vom Erblasser herrührenden Schulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG). Dies erfordere eine wirtschaftliche Belastung des Erben. D. h., bei Steuerschulden des Erblassers sei diese im Allgemeinen gegeben, da die Finanzbehörden die entstandenen Steueransprüche grundsätzlich auch festsetzen. Nach Auffassung der Richter sei es aber anders, wenn wie bei einer Steuerhinterziehung davon auszugehen sei, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen könne. Eine wirtschaftliche Belastung liege jetzt nur noch dann vor, wenn die Finanzbehörde die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festsetze.