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24. Februar 2016 – Legal
Keine Pflicht des Arbeitgebers zur Nachgewährung der durch Krankheit verlorenen Überstunden eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber zwecks Überstundenabbaus bezahlt von der Arbeit freigestellt wurde, kann von seinem Arbeitgeber keine Nachgewährung von verlorenen Überstunden verlangen, wenn der Arbeitnehmer während des Freistellungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war. So entschied das Landesarbeitsgericht Mainz (Az. 5 Sa 342/15).

Im vorliegenden Fall erhielt der Kläger die ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hatte ihn deshalb drei Monate bezahlt von der Arbeitspflicht freigestellt, um 472 Überstunden abzubauen. Während dieser Zeit erkrankte der Kläger jedoch arbeitsunfähig. Daher verlangte er eine Gutschrift i. H. v. 66,75 Stunden auf sein Arbeitskonto für diese Zeit.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts habe die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung keinen Einfluss auf die Arbeitsbefreiung. Im Streitfall war die bezahlte Freistellung zwecks Überstundenabbaus nicht nur im Arbeitsvertrag geregelt gewesen. Auch ohne Zustimmung des Arbeitnehmers stehe einem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung das Recht zu, einen Freizeitausgleich anzuordnen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, die durch Krankheit verlorenen Überstunden nachzugewähren.