Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein ausländischer Unternehmer selbst dann einen Anspruch auf Vergütung der von ihm gezahlten deutschen Umsatzsteuer hat, wenn er im elektronischen Verfahren “nur” eine Rechnungskopie übermittelt (Az. 2 K 2807/12).
Im vorliegenden Fall klagte eine österreichische GmbH gegen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Vergütung der von ihr im Jahr 2010 gezahlten deutschen Umsatzsteuer. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte die GmbH eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das BZSt lehnte die Vergütung ab, da innerhalb der Ausschlussfrist (30.09.2011) keine eingescannten Originalrechnungen vorlagen.
Das FG Köln gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, dass auch der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden “Kopie der Rechnung” erfülle. Es sei nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht erforderlich, dass die eingescannte Originalrechnung übermittelt werde. Eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung komme nicht in Betracht.