Aktuelles

22. Februar 2016 – Tax
Vergebliche Aufwendungen für eine Beteiligung als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

Wer vergeblich versucht, sich durch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Vorstandsposten zu sichern, kann die entstandenen Kosten als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 14 K 2767/12, nicht rechtskräftig).

Der Kläger zahlte der A GmbH 75.000 Euro für eine 10 %-Beteiligung an einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft (AG) und für das Recht auf eine Vorstandsposition. Jedoch kam es weder zu einer Beteiligung des Klägers an der AG, noch zu seiner Anstellung als Vorstand. Stattdessen verwendete die GmbH das Geld zur Begleichung ihrer Schulden. Da sie den Betrag nicht mehr zurückzahlen konnte, machte der Kläger den Verlust in Höhe von 75.000 Euro steuerlich geltend. Das Finanzamt lehnte ab, da der Verlust der privaten Vermögensebene zuzuordnen sei.

Das FG Münster gab dem Kläger Recht. Die vergeblichen Aufwendungen des Klägers seien als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen, da es einen engen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen für den fehlgeschlagenen Beteiligungserwerb und den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gebe.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (BFH-Az. VI R 1/16).