Bei der Wertermittlung eines Nießbrauchs für Zwecke der Schenkungsteuer ist die vom Nießbraucher übernommene Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungen und Schuldzinsen mindernd zu berücksichtigen. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 2711/13 Erb).
Der Kläger erhielt von seinen Eltern Grundbesitz übertragen. Als Gegenleistung behielten diese sich einen lebenslänglichen Nießbrauch an einem der Grundstücke vor, übernahmen aber weiterhin die auf diesem Grundstück lastenden Schuldzinsen. Für Zwecke der Schenkungsteuer verminderte das Finanzamt den Jahreswert des Nießbrauchs um die Schuldzinsen und zog diesen verminderten Wert bei der Festsetzung der Schenkungsteuer vom Grundstückswert ab.
Das FG Münster wies die Klage ab. Zur Ermittlung eines reellen Kapitalwerts des Nießbrauchs müssten die vom Nießbraucher zu zahlenden Zinsen vom Nießbrauchswert abgezogen werden.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 4/16 anhängig.