Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Kosten des Studiums der eigenen Kinder selbst dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sich die Kinder verpflichten, nach Abschluss des Studiums für eine gewisse Zeit im elterlichen Unternehmen zu arbeiten (Az. 4 K 2091/13).
Im vorliegenden Fall war der Kläger als selbständiger Unternehmensberater tätig. Seine zwei Kinder studierten Betriebswirtschaftslehre bzw. “Business and Management” und waren neben dem Studium im väterlichen Unternehmen geringfügig beschäftigt. Mit beiden Kindern schloss der Kläger Vereinbarungen, wonach er die Studienkosten übernahm. Im Gegenzug verpflichteten sich die Kinder nach Abschluss des Studiums für drei Jahre im Unternehmen tätig zu bleiben oder die Ausbildungskosten anteilig zurückzuzahlen. Der Kläger machte die Ausbildungskosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend. Das Finanzamt erkannte dies nicht an, da es sich um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten handele.
Die dagegen erhobene Klage des Klägers blieb erfolglos. Die Ausbildungskosten der eigenen Kinder würden keine Betriebsausgaben darstellen. Der Kläger sei unterhaltsrechtlich zur Übernahme der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung seiner Kinder verpflichtet. Nach Auffassung des Gerichts könnten die daneben bestehenden betrieblichen Erwägungen allenfalls zu einer gemischten Veranlassung der Aufwendungen führen. Jedoch sei eine Trennung nach objektiven und scharfen Maßstäben nicht möglich, sodass es beim Abzugsverbot bleibe.