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16. Februar 2016 – Allgemein
Verlust aus Veräußerung fondsgebundener Lebensversicherung mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht abziehbar

Ein Verlust aus der Veräußerung von Ansprüchen aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu berücksichtigen, da keine Überschusserzielungsabsicht vorliegt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 2011/13 E).

Der verheiratete Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Noch vor Ablauf von 12 Jahre hatte er ca. 113.715 Euro eingezahlt bei einem Auszahlungswert der Versicherung von 67.517 Euro. Zu diesem Zeitpunkt verkaufte er die Versicherung an seine Frau zum Auszahlungswert und machte die Differenz von 46.198 Euro zum Einzahlungsbetrag als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte dies wegen Gestaltungsmissbrauchs nicht an.

Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Der Vertrag sei vor Ablauf von 12 Jahren verkauft worden und damit grundsätzlich wie bei einem Rückkauf durch die Versicherung als steuerpflichtig zu behandeln, so dass Verluste steuermindernd wirkten. Auch sei der Vertrag tatsächlich durchgeführt worden. Aber es habe die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt, da eine Kapitallebensversicherung nicht der Erzielung von Überschüssen aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital diene, sondern in der privaten nicht steuerbaren Sphäre Wertsteigerungen in der Vermögenssubstanz realisieren solle.