Wenn erst nach der Einlagerung von Waren in ein in Deutschland befindliches Konsignationslager ein Kaufvertrag zwischen Lieferanten und Abnehmer geschlossen wird, so ist der Leistungsort in Deutschland und die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 1 K 1983/13 U).
Die niederländische Klägerin lieferte Ware an eine deutsche Geschäftspartnerin über ein in Deutschland befindliches Konsignationslager. Nach dem zwischen ihnen geltenden Vertrag hatte die deutsche Partnerin bis zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs an ihre Kunden keine Verpflichtung, die in dem Konsignationslager befindlichen Waren abzunehmen. Die Klägerin war der Ansicht, dass dieses Vorgehen in den Niederlanden umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen darstellte. Das deutsche Finanzamt setzte dagegen Umsatzsteuer fest.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Der Ort der streitigen Lieferungen sei der Ort des Konsignationslagers im Inland gewesen, da ein verbindlicher Kaufvertrag zwischen den Vertragsbeteiligten erst nach der Einlagerung der Waren geschlossen worden sei.