Die Einbringung des Besitzunternehmens in die Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist nicht zu Buchwerten möglich, wenn ein Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück notwendiges Betriebsvermögen und wesentliche Betriebsgrundlage des Besitzunternehmens gewesen und dieser Miteigentumsanteil nicht auf die GmbH übertragen worden ist. Infolgedessen muss der Kläger einen Aufgabegewinn versteuern. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 3485/13).
Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung vermietete der Kläger als Besitzunternehmen Maschinen und seinen Kundenstamm an die Betriebsgesellschaft, eine GmbH, deren (Mit-)Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Außerdem vermietete er zusammen mit seiner Ehefrau ein privates bebautes Grundstück an die GmbH. Im Jahr 2006 übertrug der Kläger sein Besitzunternehmen auf die GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, allerdings ohne seinen Miteigentumsanteil am Grundstück. Das Finanzamt sah den Miteigentumsanteil des Klägers am Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens an, das der Kläger nicht auf die GmbH übertragen und daher als Aufgabegewinn zu versteuern habe.
Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Der Miteigentumsanteil des Klägers am an die GmbH vermieteten Grundstück sei notwendiges Betriebsvermögen des Besitzunternehmens gewesen. Denn der Miteigentumsanteil sei dazu bestimmt gewesen, die Vermögens- und Ertragslage der GmbH zu verbessern und damit den Wert der Beteiligung an der GmbH zu erhalten bzw. zu erhöhen.
Das Gericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu.