Verluste aus der Vermietung eines Ferienhauses können selbst dann steuermindernd berücksichtigt werden, wenn kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwarten ist und der Eigentümer sich eine Eigennutzung zunächst vorbehalten hat und diese erst nachträglich ausgeschlossen wird. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 10 K 2322/13).
In einem Gästevermittlungsvertrag über 10 Jahre für ein von den Klägern erworbenes Ferienhaus war die Selbstnutzung durch die Kläger ursprünglich für maximal 4 Wochen im Jahr vorgesehen. Diese Bestimmung wurde nach einem Jahr gestrichen. Die tatsächlichen Vermietungstage lagen im Rahmen des Ortsüblichen. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an, da innerhalb des 30-jährigen Prognosezeitraums mit keinem Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten zu rechnen sei.
Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Recht. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgend sei ein uneingeschränkter Verlustabzug auch ohne Überschussprognose möglich, wenn – wie hier – eine Eigennutzung ausgeschlossen sei und die tatsächlichen Vermietungstage die ortsübliche Vermietungszeit nicht erheblich unterschritten. Denn dann sei typisierend von einer Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Diese gelte auch dann, wenn eine ursprünglich vereinbarte Eigennutzung nachträglich aufgehoben werde.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens wurde die Revision zum BFH zugelassen.