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1. Februar 2016 – Tax
Installation von Photovoltaik-Anlage ist Bauleistung – Pflicht zum Steuereinbehalt ab 2016 auch für Vermieter

Die Finanzverwaltung stuft die Installation einer Photovoltaik-Anlage an oder auf einem Gebäude ab dem 01.01.2016 als Bauleistung ein. Sie unterliegt damit der sog. Bauabzugsteuer nach § 48 EStG, wenn die Leistung u. a. auch gegenüber Unternehmern und Vermietern von Wohnungen oder Grundstücken erbracht wurde, die eine solche Anlage installieren lassen.

Der Leistungsempfänger ist verpflichtet, vom Rechnungsbetrag 15 % einzubehalten, anzumelden und an das Finanzamt abzuführen, es sei denn, im Zeitpunkt der Gegenleistung liegt eine gültige Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vor oder die gesamte Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr übersteigt voraussichtlich nicht die Freigrenze von 5.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

Allen Auftraggebern ist daher ab sofort dringend zu empfehlen, sich in solchen Fällen eine Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen und eine Kopie zu den Bauunterlagen zu nehmen. Der Auftraggeber haftet, wenn er die Bauabzugsteuer nicht einbehält.