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25. Januar 2016 – Tax
Widerspruch gegen die Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes

b dem Veranlagungszeitraum 2012 kann – abweichend von der früheren Rechtslage – der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, der beantragten Übertragung seines Freibetrags auf den anderen Elternteil widersprechen, wenn er – in nicht unwesentlichem Umfang – Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind betreut. So entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 4 K 1624/15).

Die Klägerin hat zwei minderjährige Söhne, die in ihrem Haushalt leben und bei ihr gemeldet sind. Das Finanzamt gewährte ihr auf ihren Antrag den vollen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder. Der Vater erhob dagegen jedoch Einspruch und beantragte die Hälfte des Freibetrags im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung, da er die Kinder regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreue. Das Finanzamt entsprach seinem Antrag.

Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Bei der Frage, ob die Schwelle der Unwesentlichkeit überschritten ist, sei eine wertende Betrachtung vorzunehmen. Ein Erfordernis gleich hoher Betreuungsanteile der Eltern sehe das Gesetz ebenso wenig vor wie eine Untergrenze von 25 %.