Stille Gesellschafter sind keine Mitunternehmer bei Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos trotz Geschäftsführungsbefugnis eines stillen Gesellschafters. So entschied das Finanzgericht Bremen (Az. 1 K 102/13 6).
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hatte unter dem Namen von Herrn M einen Imbissbetrieb eröffnet. Die Herren D, K und M waren dem Betrieb als stille Gesellschafter beigetreten. Die Klägerin erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Sonderbetriebseinnahmen und wollte sie gleichmäßig auf die vier Gesellschafter verteilen. Das Finanzamt erkannte jedoch in negativen Feststellungsbescheiden die Mitunternehmerschaft der stillen Gesellschafter nicht an.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Nach dem Gesellschaftsvertrag trügen die stillen Gesellschafter kein Mitunternehmerrisiko. Sie seien danach weder an den stillen Reserven noch am Geschäftswert beteiligt und unterlägen keiner Außenhaftung bei Kündigung ihrer Einlagen. Daran ändere sich auch nichts, wenn – wie hier – neben dem Geschäftsinhaber einer der stillen Gesellschafter zur Geschäftsführung für die stille Gesellschaft befugt sei.