Wenn ein Bauträger, der von einem Unternehmer Bauleistungen (hier: Abbruchleistungen) empfangen hat, aufgrund der der bisherigen Verwaltungspraxis entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil V R 37/10 vom 22.08.2013) die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückverlangt, kann dieses zur Vermeidung von Steuerausfällen die Umsatzsteuer vom leistenden Unternehmer verlangen. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 5 K 80/15).
Die Klägerin, ein Abbruchunternehmen, erbrachte Leistungen an einen Bauträger. Der Bauträger zahlte die Umsatzsteuer für die Abbrucharbeiten, forderte sie aber vom Finanzamt zurück, nachdem der BFH entschieden hatte, dass nicht der Bauträger als Leistungsempfänger, sondern die Klägerin als Leistende Schuldner der Umsatzsteuer sei. Das Finanzamt forderte die Umsatzsteuer entsprechend jetzt von der Klägerin.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Das Finanzamt habe die Umsatzsteuer gemäß § 27 Abs. 19 UStG zu Recht im Nachhinein vom Unternehmer verlangt, weil die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei. Der Vertrauensschutz sei dadurch gewährleistet, dass der Unternehmer die Steuerforderung durch Abtretung seines gegenüber dem Bauträger bestehenden zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs an das Finanzamt erfüllen könne.
Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.