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15. Januar 2016 – Tax
FG Düsseldorf billigt Entstrickungsbesteuerung

Die sog. Entstrickungsklausel in § 4 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist europarechtlich und verfassungsrechtlich unbedenklich. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 8 K 3664/11 F).

Die Klägerin, eine in Deutschland ansässige Personengesellschaft mit niederländischen Gesellschaftern übertrug Patent-, Marken- und Gebrauchsmusterrechte auf ihre niederländische Betriebsstätte. Das Finanzamt bewertete die Rechte im Fremdvergleich mit ca. 4,7 Mio. Euro und besteuerte sie in dieser Höhe.

Der vorab befragte Europäische Gerichtshof hatte die Entstrickungsklausel aus europarechtlicher Sicht gebilligt (Rs. C-257/13). Das Finanzgericht wies in der Folge die Klage ab. Die Überführung der Rechte in die niederländische Betriebsstätte der Klägerin stelle eine Entnahme im Sinne der Klausel dar. Dem Entnahmegewinn stehe ein diesen neutralisierender Merkposten gegenüber, der linear über zehn Jahre gewinnerhöhend aufzulösen sei.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.