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13. Januar 2016 – Tax
Aufwendungen für Besuchsfahrten des Ehegatten sind keine Werbungskosten

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für Besuchsfahrten eines Ehepartners zur auswärtigen Tätigkeitsstätte des anderen Ehepartners auch bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit des anderen Ehepartners nicht als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 22/14).

Im vorliegenden Fall war der Kläger als Monteur tätig und war weltweit auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an drei Wochenenden. Hierfür machte er bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit einen Werbungskostenabzug i. H. von 468 Euro geltend. Seine Arbeitgeberin bescheinigte in einem Schreiben, dass die Anwesenheit des Klägers auf der Baustelle an den Wochenenden aus produktionstechnischen Gründen erforderlich gewesen sei. Das Finanzamt berücksichtigte die Aufwendungen für die Fahrten der Ehefrau auch im Einspruchsverfahren nicht, da die Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen seien.

Der BFH wies die Klage ab. Nach Auffassung der Richter seien die betreffenden Reisen im Streitfall keine Familienheimfahrten. Des Weiteren habe der Kläger an seinem Beschäftigungsort in den Niederlanden weder eine doppelte Haushaltsführung unterhalten noch habe er die fraglichen Fahrten selbst unternommen, wie es Familienheimfahrten gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 EStG erfordern. Auch seien die Reisen der Ehefrau keine Familienheimfahrten. Die Fahrten der Ehefrau würden grundsätzlich nicht der Förderung des Berufs dienen und seien somit keine Werbungskosten. Beruflich veranlasst seien nur die Mobilitätskosten eines steuerpflichtigen Arbeitnehmers selbst für seine eigenen beruflichen Fahrten.