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12. Januar 2016 – Tax
Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen: Kürzung um den zumutbaren Eigenanteil rechtens

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen entschieden, dass es von Verfassungs wegen nicht geboten ist, bei der einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten (Az. VI R 32/13 und Az. VI R 33/13).

In den Streitfällen hatten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung ihre Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich insbesondere um Aufwendungen für Zahnreinigung, Laboratoriumsmedizin, Zweibettzimmerzuschläge sowie für Arztbesuche und Zuzahlungen für Medikamente (“Praxis- und Rezeptgebühren”), die von den Krankenversicherungen nicht übernommen worden waren.

Die Finanzämter ließen einen Abzug der Aufwendungen nicht zu. Sie gingen damit von einem Ansatz der zumutbaren Belastung aus. Der BFH bestätigte diese Auffassung.