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8. Januar 2016 – Tax
Zugewinnausgleichsforderung und vorangegangene Zinsschenkung sind für Zwecke der Erbschaftsteuer abzuzinsen

Eine Zugewinnausgleichsforderung, die vom Erblasser gegenüber dem Erben zinslos gestundet worden war, unterliegt – ebenso wie eine vorangegangene Zinsschenkung – nur mit dem abgezinsten Wert der Erbschaftsteuer. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 1870/13 Erb).

Der Kläger und seine Ehefrau hatten ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch per notariellem Ehevertrag vereinbarte Gütertrennung abgelöst. Danach stand der Ehefrau eine Zugewinnausgleichsforderung in Höhe von rund 375.000 Euro zu, die sie dem Kläger auf seine Lebenszeit zinslos stundete. Weniger als zehn Jahre später verstarb die Ehefrau und der Kläger wurde Alleinerbe. Das Finanzamt ging für die Erbschaftsteuer von 375.000 Euro Zugewinnausgleichsforderung und 190.000 Euro Zinsvorteil aus der zinslosen Stundung aus. Der Zinsvorteil kam durch Kapitalisierung des Jahreswerts auf die statistisch erwartete Lebenszeit des Klägers zustande. Der Kläger begehrte demgegenüber den Ansatz der Zugewinnausgleichsforderung mit einem abgezinsten Wert und die Bewertung des Zinsvorteils nach seiner tatsächlichen kürzeren Nutzungsdauer.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Die durch den Tod untergegangene Zugewinnausgleichsforderung bestehe nur für die Dauer der statistischen Lebenserwartung des Klägers und sei daher nicht mit 375.000 Euro, sondern nur mit ca. 177.000 Euro anzusetzen und der Zinsvorteil durch die zinslose Stundung sei nicht mit 190.000 Euro, sondern mit einem abgezinsten Wert von rund 90.000 Euro zu erfassen. Hierbei sei nicht von der statistischen Lebenserwartung des Klägers auszugehen, sondern gemäß § 14 Abs. 2 BewG lediglich von der tatsächlichen Dauer der Nutzung zwischen Entstehung der Zugewinnausgleichsforderung und Tod der Ehefrau.

Da das Gericht damit nicht der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. II R 64/96) folgte, ließ es die Revision zum BFH zu (Az. II R 51/15).