Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mitgeteilt, dass die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) nicht möglich ist. Eine Personengesellschaft als solches sei nicht abkommensberechtigt und könne damit nicht “ansässig” im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens sein (Az. VI 302 – S-1300 – 531). Nur die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft könnten ansässig sein.
Es seien jedoch Fälle aufgetreten, in denen Personengesellschaften eine Bescheinigung der deutschen Finanzverwaltung benötigen. Das sei z. B. der Fall bei Geschäftbeziehungen mit dem Ausland, wenn der ausländische Staat sicherstellen wolle, dass eine Besteuerung in Deutschland erfolge. Hierfür wurde der bundeseinheitliche Vordruck “Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und/oder den Ort der Gründung/Eintragung einer Personengesellschaft” entwickelt.
Das Finanzamt bescheinigt darin nicht die Ansässigkeit der Personengesellschaft, sondern bestätigt, dass das genannte Unternehmen den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat und der deutschen Finanzverwaltung bekannt ist.