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4. Januar 2016 – Tax
Aufteilung eines Mehrergebnisses nach Betriebsprüfung auf die Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis grundsätzlich nach Gewinnverteilungsschlüssel

Der sich aufgrund einer Betriebsprüfung ergebende Mehrgewinn ist im Regelfall auch dann allen Gesellschaftern einer Gemeinschaftspraxis nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn er auf nicht anerkannte vermeintliche Betriebsausgaben der Praxis zurückzuführen ist, von denen tatsächlich nur einzelne Gesellschafter profitiert haben. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 8 K 1961/14)

Der Kläger betrieb zusammen mit einem anderen Arzt eine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Er war am Gewinn mit 40 % beteiligt. Aufwendungen des anderen Arztes, die allein diesem zugutekamen, wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Der deshalb vorliegende Mehrgewinn wurde zu 40 % dem Kläger zurechnet. Der Kläger erhob Klage und machte geltend, dass der andere Arzt es abgelehnt habe, ihm den eingestrichenen Mehrgewinn auszuzahlen.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Grundsätzlich gelte der für die GbR vereinbarte Gewinnverteilungsschlüssel. Abweichungen davon seien nur zulässig, wenn keine Möglichkeit bestehe, einen Erstattungsanspruch gegen den anderen Arzt per Gericht durchzusetzen. Erst, wenn das nicht gelinge und damit feststehe, dass der Kläger für die zu seinen Lasten getätigten Privataufwendungen des Mitgesellschafters keinen finanziellen Ausgleich mehr erhalten wird, könne von dem vertraglich vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel abgewichen werden.

Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden (Az. III R 17/15).