Das Finanzgericht Münster entschied, dass Ausgleichszahlungen an den geschiedenen Ehegatten im Rahmen des Versorgungsausgleichs als Werbungskosten abzugsfähig sein können (Az. 7 K 453/15).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, die u. a. vorsah, dass er an sie eine Zahlung leisten sollte, um seine betriebliche Altersversorgung aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen. Der Mann beantragte beim Finanzamt die Berücksichtigung des gezahlten Betrages als Werbungskosten.
Das Gericht gab ihm Recht. Versorgungsausgleichszahlungen bei Ehescheidung würden zu abziehbaren Werbungskosten gehören, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Die Ausgleichszahlung diene dann der Erhaltung der eigenen Versorgungsansprüche. Im Streitfall sei diese Voraussetzung gegeben.