Aktuelles

29. Dezember 2015 – Tax
Verdeckte Gewinnausschüttungen durch überhöhte Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter lösen keine Schenkungsteuer aus

Das Finanzgericht Münster hat in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter keine Schenkung darstellt (Az. 3 K 986/13 Erb).

Im vorliegenden Fall war der Kläger Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau war. Er vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem – lt. Betriebsprüfung – überhöhten Mietpreis. Dies führte zu verdeckten Gewinnausschüttungen in den Körperschaftsteuerbescheiden der GmbH. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, denn es nahm in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen zudem freigiebige Zuwendungen der GmbH an den Kläger an. Hiergegen wandte sich der Kläger. Er war der Ansicht, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts erfasse die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Im Streitfall würden die Mietzahlungen beim Kläger in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen. Da hierauf bereits Einkommensteuer entfiele, dürften die Beträge nicht erneut der Schenkungsteuer unterworfen werden.
Diese Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 54/15 anhängig.