Die Finanzbehörde darf sich erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer Tatsachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 4/14).
Ohne den Kläger hierzu vorab um Auskunft zu ersuchen, bat das Finanzamt einen Dritten um Auskunft, ob der Kläger an ihn Provisionszahlungen geleistet habe, da eine Sachaufklärung mit den Beteiligten nicht möglich sei. Der Dritte informierte den Kläger, der beim Finanzamt Einspruch gegen das Auskunftsersuchen erhob. Dieser wurde als unzulässig verworfen.
Auf die daraufhin erhobene Klage gab das Finanzgericht und auch der BFH dem Kläger Recht. Das Finanzamt habe einen Ermessensfehler begangen. Von der Pflicht, zuerst den Steuerpflichtigen zu befragen, dürfe nur abgewichen werden, wenn – anders als hier – aufgrund dessen bisherigen Verhaltens feststehe, dass er nicht mitwirken werde.