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15. Dezember 2015 – Tax
Lohnsteuerpauschalierungswahlrecht bei Jobtickets

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt wird. Dabei sei ein Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt werde, unbeachtlich (Az. VI R 69/14).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit mehreren Verkehrsbetrieben ein Rahmenabkommen abgeschlossen, welches ihren Mitarbeitern die verbilligte Überlassung eines nicht übertragbaren Jahres-Jobtickets ermöglichte. Sie zahlte einen sog. Grundbetrag für jeden Mitarbeiter an die Verkehrsunternehmen. Die Mitarbeiter mit Jobticket zahlten einen Eigenanteil für das Ticket. Die Klägerin unterwarf die Grundbeträge nicht dem Lohnsteuerabzug. Das Finanzamt nahm die Klägerin per Haftungsbescheid in Anspruch. Es war der Ansicht, der geldwerte Vorteil für die Job-Tickets seien nicht monatlich, sondern auf einen Schlag zugeflossen – damit sei die 44-Euro-Freigrenze überschritten. Das Finanzamt ließ einen Antrag auf eine nachträgliche Pauschalierung nicht zu.

Der BFH wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Der angefochtene Haftungsbescheid sei rechtmäßig. Der im Streitfall von der Klägerin gestellte Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung bleibe unbeachtet, da ein solcher Antrag für die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG gesetzlich nicht vorgesehen sei.