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8. Dezember 2015 – Tax
Versorgung und Betreuung eines Haustieres kann steuerlich geltend gemacht werden

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Kosten für die Versorgung und Betreuung eines Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden können (Az. VI R 13/15).

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger während des Urlaubs ihre Hauskatze von der “Tier- und Wohnungsbetreuung A” in ihrer Wohnung betreuen lassen. Die Rechnungen i. H. v. 302,90 Euro zahlten sie per Überweisungen und beantragten bei der Einkommensteuererklärung eine Steuerermäßigung mit der Begründung, dass bei haushaltsnahen Dienstleistungen 20 % der Lohnkosten, die an einen Dienstleister bezahlt wurden – bis zu einem Betrag von 4.000 Euro – von der zu zahlenden Steuer abgezogen werden können (also nicht vom zu versteuernden Einkommen, sondern direkt von der Steuersumme). Das Finanzamt versagte der Klägerin den beantragten Steuervorteil. Für Tierbetreuungskosten sei laut einer Verwaltungsanweisung keine Steuerermäßigung zu gewähren.
Das Gericht vertritt jedoch eine andere Auffassung. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Tätigkeiten wie z. B. Füttern oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und würden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.