Aktuelles

3. Dezember 2015 – Legal
Bindungswirkung der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen

Die Entscheidung des Finanzamts, einen beim Wechsel der Gewinnermittlungsart entstandenen Übergangsgewinn auf Antrag des Steuerpflichtigen aus Billigkeitsgründen auf drei Jahre zu verteilen, bindet für das Ursprungsjahr und für die beiden Folgejahre. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 32/13).

Der Kläger wechselte von der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Auf Antrag des Klägers verteilte das Finanzamt gem. § 163 Abgabenordnung den dadurch entstandenen Gewinn auf die drei Jahre 2007, 2008 und 2009 mit der Folge einer niedrigeren Besteuerung. Nach Bestandskraft des Finanzamtsbescheides legte der Kläger eine für ihn noch günstigere Übergangsgewinnberechnung vor und verlangte eine geringere Neufestsetzung der Steuer. Das Finanzamt lehnte ab.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die Klage ab. Die einmal getroffene Billigkeitsentscheidung, nach der der Übergangsgewinn in bestimmter Höhe auf mehrere Jahre verteilt wird, binde auch für die Folgejahre. Diese Entscheidung könne – wie hier – nach § 163 Satz 3 AO mit der Steuerfestsetzung des Übergangsjahres verbunden werden.