Ein Arbeitnehmer, der einen ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Pkw auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen darf, kann keine Betriebsausgaben für den Pkw abziehen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Kosten des Pkw getragen hat und die private Nutzungsüberlassung nach der sog. 1 %-Regelung versteuert worden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 33/14).
Der Kläger, ein Unternehmensberater, war sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Arbeitgeber trug alle Kosten seines Dienstwagens, den er auch privat sowie freiberuflich nutzen durfte. Die private Nutzungsüberlassung wurde nach der sog. 1 %-Regelung besteuert. Der Kläger machte diese Besteuerung, soweit sie freiberuflich gefahrene Kilometer betraf, als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte das ab.
Finanzgericht und BFH gaben dem Finanzamt Recht. Da der Arbeitgeber alle Pkw-Kosten getragen habe, seien dem Kläger keine Aufwendungen entstanden und die Anwendung der 1 %-Regelung erfolge unabhängig davon, ob und wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich nutze.
Der BFH ließ offen, wie er entschieden hätte, wenn der Kläger nicht die 1 %-Regelung in Anspruch genommen, sondern ein Fahrtenbuch geführt hätte. In diesem Fall könne evtl. ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen, da er dann eigenständige geldwerte Vorteile sowohl für die private als auch für die freiberufliche Nutzung zu versteuern hätte, die nach den jeweils tatsächlich gefahrenen Kilometern ermittelt würden.