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13. November 2015 – Tax
Besteuerung von Erstattungszinsen bei gleichzeitiger Irrelevanz von Nachzahlungszinsen rechtmäßig

Der Kläger klagte dagegen, dass das Finanzamt ihm zugeflossene Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf.

Entgegen der früheren ständigen BFH-Rechtsprechung hatte der Bundesfinanzhof im Urteil VIII R 33/07 vom 15.06.2010 Erstattungszinsen als nicht steuerbar bezeichnet. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 hatte der Gesetzgeber daraufhin in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG die alte Rechtslage wieder hergestellt. Der Kläger machte geltend, dass die steuerliche Irrelevanz von Nachzahlungszinsen bei gleichzeitiger Steuerbarkeit von Erstattungszinsen zu einer Ungleichbehandlung verschiedener Arten der Vollverzinsung führe.

Ebenso wie die Vorinstanz wies auch der BFH die Klage ab. Die Vorschrift des § 20 EStG verstoße nicht gegen das Grundgesetz und Nachzahlungszinsen seien durch § 12 Nr. 3 EStG der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen. Der Wille des Gesetzgebers sei zu respektieren.