Die einem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zinserträge sind keine – im Sinne der Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG förderfähigen – Eigenbeiträge des Anlegers. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 41/13).
Der Kläger verlangte für die ihm auf seinen Altersvorsorgevertrag gezahlten Zinsen die Altersvorsorgezulage. Eigene Beiträge hatte er im streitigen Jahr nicht geleistet. Das Finanzamt entsprach dem nicht.
Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die daraufhin erhobene Klage ab. Voraussetzung für die Erlangung der staatlich geförderten Altersvorsorgezulage sei die eigene Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Schon nach dem Gesetzeswortlaut reiche es nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden.