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11. November 2015 – Tax
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können nicht bei Eltern und Kind steuermindernd geltend gemacht werden

Das Finanzgericht Köln entschied, dass wenn ein Kind selbst durch eigene Mitgliedschaft kranken- und pflegeversichert ist, die Eltern seine Beiträge nur dann von den eigenen Einkünften abziehen können, wenn sie die Beiträge selbst gezahlt haben. Dies sei nicht der Fall, wenn entsprechende Beiträge vom Arbeitgeber des Kindes einbehalten worden seien (Az. 15 K 1965/12).

Im vorliegenden Fall hatten die Eltern die Versicherungsbeiträge des Sohnes nicht selbst getragen. Es war nicht erkennbar, dass die Eltern die Krankenversicherungsbeiträge, die vom Lohn des Sohnes einbehalten wurden, diesem erstattet hätten. Hierzu wären sie nach Auffassung des Gerichts auch nicht verpflichtet gewesen, denn sie erbrachten Sach-Unterhaltsleistungen an den Sohn, da dieser bei ihnen wohnte. Hierdurch genügten sie ihrer Unterhaltspflicht wegen der Höhe der eigenen Einkünfte des Sohnes. Eine weitergehende Unterhaltspflicht bestand nicht.

Nach Überzeugung des Gerichts bestehe daher keine Abzugsfähigkeit. Voraussetzung für den Abzug sei nämlich, dass die Eltern die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich selbst getragen hätten.