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10. November 2015 – Tax
Kindergeldanspruch während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen können, wenn das Kind einen Wohnsitz im Haushalt der Eltern beibehält (Az. III R 38/14).

Im vorliegenden Fall absolvierte der Sohn des Klägers nach dem Ende seiner schulischen Ausbildung zunächst einen einjährigen Sprachkurs in China und entschied sich nach dessen Ende für ein im September 2013 beginnendes vierjähriges Bachelorstudium in China. In den Sommersemesterferien 2013 und 2014 kehrte der Sohn für jeweils ca. sechs Wochen nach Deutschland zurück und war während dieser Zeiten in der elterlichen Wohnung in seinem Kinderzimmer untergebracht. Die Familienkasse ging davon aus, dass der Sohn seinen Wohnsitz vom Inland nach China verlegt habe und hob die Kindergeldfestsetzung ab September 2013 auf.

Der BFH folgte der Auffassung der Familienkasse nicht. Die Richter gingen davon aus, dass der Sohn zumindest während des Streitzeitraums (September 2013 bis März 2014) trotz seines Studiums in China einen inländischen Wohnsitz beibehalten hat. Da vorübergehende, weniger als einjährige Auslandsaufenthalte nicht zum Wegfall des Inlandswohnsitzes führen, sah der BFH den vor dem Studium durchgeführten Sprachkurs als unproblematisch an. Auch im Hinblick auf das Studium selbst habe noch keine Wohnsitzverlagerung nach China stattgefunden. Hier sei maßgeblich, dass der Sohn mindestens die Hälfte seiner ausbildungsfreien Zeit in Deutschland verbrachte und seine Wohnverhältnisse sowie persönlichen Bindungen einen stärkeren Bezug zum Inland als zum Studienort aufwiesen. Für unerheblich hielten die Richter dagegen, ob der Kläger oder sein Sohn über ausländische Wurzeln verfügten.